Seit Februar dieses Jahres ruft BISS Betroffene der §§ 175 und 151 und von strafrechtlicher Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen dazu auf, noch bis zum 22. Juli 2022 ihre Ansprüche nach dem StrRehaHomG und der „Richtlinie zur Entschädigung von strafrechtlicher Verfolgung aufgrund einvernehmlicher homosexueller Handlungen“ geltend zu machen. Doch seit dem 8. Juni 2022 gibt es laut der Nachrichtenagentur AFP Gewissheit: Die Antragsfrist soll um weitere fünf Jahre verlängert werden!
Das Kabinett der Bundesregierung beschloss am 8. Juni 2022 laut dem Bundesjustizministerium eine entsprechende Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen. „Wir wollen es Betroffenen auch weiterhin ermöglichen, ihre berechtigten Ansprüche auf eine Entschädigungszahlung geltend zu machen“, so Bundesjustizminister Marco Buschmann. Ihm sei es wichtig, den Betroffenen diesen Weg weiter offen zu halten. Dies sei der Rechtsstaat ihnen schuldig.
Vorausgegangen war eine schriftliche Anfrage an den Bundesjustizminister durch den Linken-Fraktionsgeschäftsführer Jan Korte im April diesen Jahres sowie wenige Zeit später die Befürwortung einer Fristverlängerung durch die queer-politischen Sprecher:innen der Ampel-Koalition.
Wir begrüßen ausdrücklich den Kabinettsbeschluss der Bundesregierung, die Antragsfrist nach dem StrRehaHomG und der „Richtlinie“, um weitere fünf Jahre zu verlängern. Gleichzeitig halten wir jedoch fest:
Bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bedarf es auch weiterhin einer qualifizierten Information, Beratung und Begleitung Betroffener.
Es muss von Seiten des Staates dafür gesorgt werden, dass die dafür bereits vorhandene Beratungs- und Informationsstruktur bis zum Auslaufen der beschlossenen Fristverlängerung im Jahr 2027 aufrecht und nochmals intensiviert werden kann.
Es gilt, Betroffene vor allem mit bewährten Vor-Ort-Informationsveranstaltungen, insbesondere in der Fläche, zu erreichen und somit weitere Antragstellungen zu ermöglichen.
Nach dem Bericht der AFP soll die Fristverlängerung per Änderungsantrag zusammen mit dem Gesetzentwurf zur Abschaffung des § 219a durch den Bundestag gebracht werden.
Weiterführende Informationen zur vom Kabinett der Bundesregierung beschlossenen Verlängerung von Entschädigungsansprüchen nach dem StrRehaHomG und der Richtlinie finden Sie hier.